Finanzielle Förderung

„Einen Anspruch auf finanzielle Förderung von Kindern in Kindertagespflege haben Eltern und allein Erziehende mit einem Kind unter einem Jahr, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sie aufnehmen wollen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Vom ersten bis zum dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Lebensjahr kann Kindertagespflege nur noch ergänzend oder bei besonderem Bedarf zu dem Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Schule gefördert werden.

Die Eltern müssen einen einkommensabhängigen Elternbeitrag an das Jugendamt zahlen.“

 

(Vgl. Stadt Bochum - Jugendamt - 51 22 - 11/2013)

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